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3.3 Die anderen Verfahren
Neben der Beschwerde 2 BvL 43/92 (Landgericht Lübeck) gingen 1992 noch
weitere Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht ein, die sich
Richter Neskovic anschlossen. Im Einzelnen waren dies 2 BvL 51/92 (Landgericht
Hildesheim), 2 BvL 63/92 (Amtsgericht Stuttgart) , 2 BvL 64/92 (Amtsgericht
Stuttgart), 2 BvL 70/92 (Landgericht Hildesheim), 2 BvL 80/92 (Landgericht
Frankfurt am Main), 2 BvR 2031 (eine Privatperson aus Hamburg). Bei allen
Verfahren ging es um eine geringe Menge Cannabis, die nach der damaligen
Rechtslage hätte bestraft werden müssen, wobei die Richter
verfassungsrechtliche Bedenken hatten, den Angeklagten zu verurteilen, da sie
die Verhältnismäßigkeit für eine Verurteilung als nicht
gegeben sahen. Bei dem Verfahren BvL51/92 ging es um eine Geldstrafe von 25
Tagessätzen wegen des Erwerbs von Haschisch für 50 bis 60,- DM zum
Eigenverbrauch. Das Berufungsgericht (Landgericht Hildesheim) kam zu der selben
Auffassung wie das Amtsgericht Holzminden unter der Voraussetzung, daß
eine Verurteilung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Auch in den anderen
Verfahren handelte es sich meist um Berufungsverhandlungen, in welchen das
zuständige Gericht die Entscheidung in erster Instanz betätigen
würde, sofern das Cannabisverbot verfassungsrechtlich tragbar
sei.
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