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3.4 Das BVG Urteil
Bei dem sogenannten Haschischurteil des Bundesverfassungsgerichts ging es
um die Verfassungsbeschwerde des Landgerichts Lübeck und anderer Gerichte,
die sich der Auffassung von Richter Neskovic anschlossen, wobei geklärt
werden sollte, ob ein Verbot von Cannabis verfassungswidrig sei. Als Gründe
für die Beschwerde nannten alle Gerichte die Tatsache, das Alkohol erlaubt
sei, während das ungefährlichere Cannabis verboten ist, wobei sie
einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sahen. Gleichzeitig sahen sie
die Aufgabe des Staates, die Gesundheit des Bürgers zu schützen, darin
verfehlt, daß der Staat den Bürger zwinge, das für ihn
schädlichere Rauschmittel zu konsumieren, während das
Unschädlichere verboten sei. Die Beschwerdeführer wollten hier ein
"Recht auf Rausch" durchsetzen, das dem Einzelnen die Wahl läßt,
welches der beiden Rauschmittel er verwende. Ebenso hielten es die Gerichte
nicht für verhältnismäßig, den Besitz von Cannabisprodukten
zu bestrafen. Am 9. März 1994 kam der zweite Senat des BVG unter den
Richtern Mahrenholz, Böckenförde, Klein, Graßhof, Kruis,
Kirchhof, Winter und Sommer zu seinem Urteil. Im allgemeinen wurden hierbei die
Verfassungsbeschwerden abgelehnt. Ein "Recht auf Rausch" existiert nach
Auffassung der Richter nicht und "für den Umgang mit Drogen gelten die
Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG" (Das Haschisch Urteil, S.5). Auf die Frage der
Verhältnismäßigkeit eines Cannabisverbots antworteten die
Richter, daß dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zustehe, welcher
vom BVG nur in begrenztem Umfang überprüft werden könne ( vgl.
Das Haschisch Urteil, S.5). Der Forderung nach Straffreiheit für den Besitz
geringer Mengen Cannabis stimmte das BVG jedoch zu. Es wurde entschieden,
daß "die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der
Verfolgung der in §31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich
abzusehen haben"(Das Haschisch Urteil S.6), sofern es sich um eine geringe Menge
zum gelegentlichen Eigenbedarf handelt und die strafbare Handlung nicht mit
einer Fremdgefährdung verbunden ist. Gleichzeitig wurden die
Bundesländer angewiesen eine einheitliche Grenze für die geringe Menge
zu schaffen, was allerdings bis heute nicht geschehen ist. Konkret bedeutet
dieses Urteil für den Cannabiskonsumenten, daß die nach §29 BtMG
mit Strafe bedrohten Taten zwar nach wie vor strafbar sind, das Verfahren jedoch
vom Staatsanwalt oder Richter in der Regel eingestellt werden muß, wenn
die Kriterien geringe Menge, Eigenbedarf und ohne Fremdgefährdung
erfüllt sind. Vor dem Urteilsspruch lag es grundsätzlich im Ermessen
des Staatsanwaltes, ob er das Verfahren einstellt oder nicht. So konnten bis zum
9.März 1994 auch Konsumenten wegen Kleinstmengen von 0,5 g Haschisch mit
Geld- oder gar Freiheitsstrafe belangt werden, was jetzt laut BVG nicht mehr
möglich ist. Als Folge des Urteils stieg in Deutschland der Cannabiskonsum
sprunghaft an, weil sich viele Konsumenten sicher fühlten und Jugendliche
neugierig wurden. Nach einer Wickert- Umfrage vom 5.5.94 sind jedoch 77 Prozent
aller Deutschen gegen die Straffreiheit von Haschisch und Marihuana (vgl. Das
Haschisch Urteil S. 124), was nicht zuletzt auf die reißerischen
Medienberichte zu dem BVG Urteil zurückzuführen ist. Auch in der
Strafverfolgung verursachte das Urteil Probleme. Konsumenten fühlten sich
sicher, und selbst Polizisten glaubten, daß geringe Mengen nicht mehr
illegal seien (vgl. Urteil erschwert Polizeiarbeit, Die Welt 12.11.96). Dabei
hat sich für die zuständigen Beamten durch das Urteil nichts
verändert. Nur die Staatsanwälte wurden angewiesen, das Verfahren bei
Vorliegen der Kriterien geringe Menge, keine Fremdgefährdung und
Eigenbedarf, einzustellen. Auch die Formulierung "geringe Menge" führte zu
Mißverständnissen, da einige Konsumenten der Meinung waren, Mengen
unterhalb der "nicht geringen Menge"(mehr als 80-120 g Cannabis) sei automatisch
eine geringe Menge. Zwischen der geringen und der nicht geringen Menge liegt
jedoch noch die "normale Menge", die nach §29 BtMG mit Freiheitsstrafe bis
zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Die nicht geringe Menge wird
jedoch nach §29a, §30 und §30a mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem bzw. zwei, in besonders schweren Fällen sogar 5 Jahren bestraft.
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