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3.5. Die geringe Menge
Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Länder angewiesen hat, eine
einheitliche geringe Menge für den Besitz von Cannabis festzulegen, waren
die Ministerpräsidenten nicht in der Lage, diese Festlegung zu treffen. So
wird in Thüringen grundsätzlich jeder Einzelfall geprüft und es
besteht nicht die Absicht, den Verfolgungsdruck zu mindern, während in
Schleswig-Holstein bis zu 30 g Cannabis grundsätzlich straffrei sind. In
Baden-Württemberg existiert trotz Anweisung des BVG ebenfalls keine
festgelegte geringe Menge, um den Eindruck zu vermeiden, Besitz und Erwerb seien
staatlich toleriert. Straffrei kann der Konsum auch nur sein, wenn der
Täter im letzten Jahr nicht auffällig war. Ähnlich ist die Praxis
in Bayern. Auch hier wird im Einzelfall geprüft und die geringe Menge liegt
bei max. 6 g. Es kann jedoch auch bei geringeren Mengen zu einer Verurteilung
kommen. Die 6 g besagen ausschließlich, daß bei mehr als 6 g immer
verurteilt werden muß. In Berlin liegt die geringe Menge bei 2 g. Darunter
muß das Verfahren immer eingestellt werden und bei 6- 15 g wird der
Einzelfall geprüft und kann immer noch eingestellt werden. In Brandenburg
liegt die geringe Menge bei 6 g, wobei das Verfahren immer eingestellt wird,
wenn ausgeschlossen ist, daß Dritte mit dem Betäubungsmittel in
Berührung kommen. In Hamburg liegt die geringe Menge bei "einer
Streichholzschachtel". Dies entspricht ca. 20 g, wobei auch Kokain und Heroin
bis zu 1 g straffrei gehalten werden. In Hessen liegt die geringe Menge bei 30 g
für Haschisch und 1 g für Kokain, Amphetamine und Heroin. Hier sollen
die Staatsanwälte das Verfahren einstellen, wenn der Beschuldigte innerhalb
dieser Grenzwerte Umgang hatte. In Mecklenburg - Vorpommern gilt wie in
Baden-Württemberg die grundsätzliche Einzelfallprüfung. Bei
weniger als 5 g Cannabis kann das Verfahren jedoch eingestellt werden. In
Niedersachsen liegt die geringe Menge bei 6 g, in Einzelfällen bis zu 15 g.
Bei harten Drogen wird das Verfahren hier bei bis zu 0,5 g eingestellt. Auch
Nordrhein-Westfalen hält die geringe Menge für harte Drogen bei 0,5 g,
während die Grenze für Cannabis hier bei 10 g liegt. Ebenso liegt die
geringe Menge in Rheinland-Pfalz bei 10 g. Bei harten Drogen kann im Einzelfall
von der Verfolgung abgesehen werden. Im Saarland liegt die geringe Menge bei 3-6
g. In Einzelfällen wird das Verfahren bei bis zu 15 g eingestellt . Bei
Kokain und Heroin wird als straffreie Grenze 2 bis 3 Konsumeinheiten angegeben.
In Sachsen wird im Einzelfall entschieden und es existiert keine
grundsätzliche Grenze. Das Verfahren kann jedoch bis maximal 3
Konsumeinheiten eingestellt werden. In Sachsen-Anhalt besteht die geringe Menge
nach einem Beschluß vom Dezember 1994 bei 6 g. Die liberalste Regelung
gibt es in Schleswig Holstein, wo das Verfahren bis zu 30 g Cannabis immer
eingestellt wird (ebenso wie in Holland). Bei Kokain und Amphetaminen liegt die
Grenze bei 5 g, bei Heroin bei 1 g.
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