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4. Die Rechtsprechung bei Drogendelikten nach
1994
Nach dem Urteil des BVG vom 9. März 1994 wurden die Länder und
somit die Gerichte gezwungen, ihre Handhabung bei Drogendelikten zu ändern.
Dies geschah sowohl in den Justizministerien, wie auch in der Aufklärung
und der Rechtsprechung. Zwar haben immer noch nicht alle Länder eine Grenze
für die vom BVG geforderte geringe Menge festgelegt, aber im allgemeinen
läßt sich ein Trend hin zu einer milderen Rechtsprechung bei geringem
Verschulden der Angeklagten feststellen. Straffreiheit hingegen ist nicht in
allen Bundesländern gesichert. Vor allem im südlichen Teil
Deutschlands hat sich jedoch wenig geändert und Drogenkonsumenten werden
nach wie vor hart verfolgt.
4.1 In Norddeutschland
Vorreiter im Bezug auf Straffreiheit sind Hamburg und Schleswig-Holstein,
wo Drogendelikte kaum verfolgt werden und öffentlicher Drogenkonsum oder
illegale Coffee- Shops geduldet werden.
Nicht zuletzt erwägt die Ministerin für Arbeit, Gesundheit und
Soziales von Schleswig Holstein, Heide Moser, eine Abgabe von Cannabis über
Apotheken. Im Bereich der Abhängigen wird hier nach der Devise "Therapie
statt Knast" verfahren, wobei Zwangseinweisungen in eine Therapie sehr selten
sind und dem Verurteilten normalerweise die Wahl gelassen wird, ob er sich einer
Therapie unterzieht oder eine Freiheitsstrafe antritt. In Bayern hingegen
muß erst ein gewisser Teil der Strafe im Gefängnis verbüßt
werden, bevor der Abhängige in eine geschlossene Therapieeinrichtung gehen
kann. Auch die Aufklärung verläuft in Norddeutschland objektiver. Hier
wird eher über die wahren Gefahren der Drogen informiert, und versucht, den
Schaden, der durch Drogengebrauch entsteht, zu minimieren. Im Gegensatz hierzu
setzt man in südlichen Bundesländern eher auf absolute Abstinenz, ohne
den Jugendlichen zu erklären, wie sie sich verhalten sollten, wenn sie
Drogen nehmen. Die norddeutsche Variante wird oft auch als Verharmlosung und
Animierung zum Drogenkonsum angesehen, da dem Jugendlichen vermittelt wird,
daß die Droge bei richtigem Gebrauch gar nicht so gefährlich sein
kann, wenn der Staat schon Tips zum Konsum gibt. Ein Grund für die
norddeutsche Drogenpolitik mag in der geographischen Nähe zu den
Niederlanden liegen, aber, so eine These, auch daran, daß die
Norddeutschen offener für Neues sind, was von ihrer Geschichte als
Händler während der Zeit der Hanse herrühre, während man in
Süddeutschland eher konservativ geneigt sei und alte Werte pflege ohne
etwas verändern zu wollen. Diese konservative Politik spiegelt sich
letztlich auch in der Drogenpolitik der CSU wieder.
4.2 In Süddeutschland
In Süddeutschland, vor allem in Bayern und Baden-Württemberg
setzt man eher auf eine restriktive Repression von Drogen und versucht,
Drogenkonsumenten zu völliger Abstinenz zu bewegen. Sofern möglich
wird Konsum immer bestraft und Drogenabhängige von weiten Teilen der
Bevölkerung als Außenseiter angesehen. Drogensucht wird prinzipiell
als Straftat und nicht als Krankheit angesehen und soweit möglich auch
bestraft. Nur in Großstädten mit überlasteten Gerichten kommt es
gelegentlich zu Freisprüchen oder Einstellungen von Verfahren. Nachdem das
Verfassungsgericht beschlossen hatte, daß gelegentlicher Konsum von
Cannabis straffrei sein müsse, entschied man sich in Bayern dafür,
gelegentlichen Konsum mit 1-5 mal pro Jahr zu definieren und Straffreiheit nur
dann zu ermöglichen, wenn der Täter im letzten Jahr nicht
auffällig war. In Hamburg beispielsweise ist eine Wiederholungstat jedoch
grundsätzlich kein Hindernis für eine Einstellung des Verfahrens. Eine
in Bayern und Baden-Württemberg ebenfalls häufig angewandte Praxis ist
der Rückschluß von Cannabiskonsum auf die Fahrtüchtigkeit des
Konsumenten. Selbst wenn der entlarvte Konsument noch nicht von einem Gericht
rechtskräftig verurteilt ist und damit laut Gesetz unschuldig ist, werden
die Daten des Betreffenden an das zuständige Landratsamt weitergeleitet,
das in der Regel ein hohes Bußgeld (DM 1.000 - DM 5.000) verhängt und
Urinproben und Therapiesitzungen veranlaßt. In einigen Fällen
mußten die Fahrer auch schon ein medizinisch - psychologisches Gutachten
abliefern. Auf diese Weise werden hier fast alle Drogenkonsumenten, die laut
BVG- Urteil straffrei bleiben müßten, indirekt in Zusammenhang mit
der Fahrerlaubnis bestraft.
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