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5. Drogengebrauch im
Straßenverkehr
Ein von Liberalisierungsgegnern häufig gebrauchtes Argument ist die
Tatsache, daß Drogen bei einer Freigabe auch von Autofahrern konsumiert
würden, die dann berauscht vermehrt Unfälle verursachen. Es sollte
eigentlich keine Frage sein, daß Rauschmittelkonsum aller Art im
Straßenverkehr geahndet werden muß und bestraft werden sollte, egal
ob das Rauschmittel legal oder illegal ist. Auch wenn es bis vor einigen Jahren
noch an Testmethoden mangelte, so existiert heute ein kleines Gerät namens
"Drugwipe", welches Drogenrückstände im Schweiß der Konsumenten
feststellen kann. Es wäre also bei einer Freigabe von Rauschmitteln kein
Problem, Fahrer bei Personenkontrollen auf Drogenkonsum zu untersuchen.
Allerdings ist es in letzter Zeit gerade in den südlichen
Bundesländern Bayern und Baden- Württemberg immer wieder zu
Drogenscreenings und medizinisch- psychologischen Gutachten gekommen, die von
der Verwaltungsbehörde angeordnet wurden, nachdem dem Beschuldigten
Drogenkonsum nachgewiesen wurde. Die bayerischen Landratsämter gehen dabei
davon aus, daß ein Drogenkonsument grundsätzlich nicht Auto fahren
kann, auch wenn er nicht konsumiert hat. Den Drogenkonsumenten wird unterstellt,
sie könnten Straßenverkehr und Drogenkonsum nicht trennen oder sie
hätten am Steuer "Flash-Backs". Diese "Flash-Backs" sind von LSD bekannt,
wo ein Konsument nach monatelanger Abstinenz von einer Minute auf die andere
plötzlich wieder einen Rausch erfährt und dabei Halluzinationen hat.
Dies kann natürlich fatale Auswirkungen beim Führen eines
Kraftfahrzeuges haben, ist jedoch ein relativ seltenes Phänomen und nur bei
LSD bekannt. In der Liberalisierungsdiskussion wird von der CDU/CSU häufig
auch von Cannabis-Flash-Backs gesprochen, die aber bisher noch nie bei einem
Konsumenten beobachtet wurden. So kommt es bei den meisten Personen, denen
gelegentlicher Konsum nachgewiesen wird, zu einem Drogenscreening. Hierbei wird
der Konsument in unregelmäßigen Abständen über 2 Jahre ( in
anderen Bundesländern ½ Jahr) hinweg zur Urinuntersuchung vorgeladen,
um sicherzustellen, daß er seinen Drogenkonsum beendet hat. Sollten im
Urin Spuren von Drogen nachgewiesen werden, so kommt es zu einer ca. 1000,-
teuren MPU, um die Fahrtüchtigkeit des Beschuldigten festzustellen. Das
Landgericht Hamburg beschloß allerdings schon 1994 rechtskräftig,
daß ein Jahr Abstinenz bei Cannabiskonsum ein
unverhältnismäßig langer Zeitraum sei.
6. Die holländische Drogenpolitik als
Modell
Während die steigende Zahl der Drogendelikte in Deutschland und das
noch viel größere Drogenproblem in den USA auf ein Versagen der
harten Drogenpolitik hindeutet, sind in den Niederlanden seit Jahren
rückläufige Zahlen beim Drogenkonsum zu beobachten.
Opiatabhängige können hier ohne bürokratische Hürden eine
Substitutionstherapie mit Methadon erhalten, Cannabis ist in Coffee- Shops frei
verkäuflich und der Besitz geringer Mengen harter Drogen wird nicht
verfolgt. Im Gegensatz zum deutschen Betäubungsmittelgesetz, wo alle Drogen
auf eine Stufe gestellt werden, trennt das holländische
Betäubungsmittelgesetz das Strafmaß nach der Gefährlichkeit in
harte und weiche Drogen. So müssen Konsumenten weicher Drogen in der Regel
nichts befürchten. Der Handel mit nicht geringen Mengen weicher Drogen ist
jedoch streng verboten. Nur der Besitz und Handel bis zu 30 g ist erlaubt.
Für Inhaber von Coffee- Shops mit einer entsprechenden Lizenz ist auch der
Besitz größerer Mengen legal. Als Coffee- Shops kommen hierbei nur
Gaststätten in Frage, die keinen Alkohol ausschenken. Woher die Coffee-
Shops das Rauschmittel beziehen, spielt für den Gesetzgeber dabei keine
Rolle. Meist handelt es sich bei Marihuana jedoch um Eigenanbau des sogenannten
"Nederwiet" (holländisches Marihuana) und Haschisch kommt normalerweise aus
den Herkunftsländern Marokko, Afghanistan oder dem Libanon. Holland hat bei
der UNO allerdings dieselben Verträge unterschrieben, wie alle anderen
Staaten, die die niederländische Regierung eigentlich dazu verpflichtet,
Cannabis zu verbieten. Offiziell ist dies auch der Fall. Der Gebrauch wird nur
geduldet, legal ist er jedoch nicht. Auf Drängen des Auslands wurde im
März 1996 die 30 g Grenze für den Verkauf von Cannabis auf 5 g
gesenkt. Allerdings bleibt der Besitz von bis zu 30 g weiterhin straffrei, nur
ein Coffee- Shop Besitzer darf pro Person nun maximal 5 g abgeben. Auch die
Anzahl der Coffee- Shops wird reduziert, indem vorerst keine neuen Lizenzen
ausgestellt werden. Sinn ist jedoch nicht ein erneutes Verbot, sondern nur die
wirtschaftliche Tatsache, daß bei einer großen Anzahl von Coffee-
Shops der Gewinn für den Einzelnen weitaus geringer ist und durch eine
Reduzierung versucht wird, den Verkauf harter Drogen in Coffee- Shops aus
Gewinngründen zu unterbinden. Deutsche Politiker benutzten diese
Gesetzesänderung, um ein Scheitern der liberalen holländischen
Drogenpolitik zu verkünden und den Eindruck zu erwecken, man versuche das
Gesetz wieder zu verschärfen. Dabei hat die holländische Regierung das
Drogenproblem im Gegensatz zur deutschen Regierung relativ gut im Griff und
niemand denkt an eine Verschärfung. Ein Problem bei der Coffee- Shop
Regelung ist jedoch, daß sich Dealer für harte Drogen im Bereich von
Coffee Shops aufhalten, um ihren Stoff loszuwerden. Sollte der Inhaber eines
Coffee- Shops beim Handel harter Drogen erwischt werden, so wird die Lizenz
sofort entzogen.
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