Title:

Die Veränderungen in der Rechtsprechung am Beispiel des Betäubungsmittelgesetzes im Zusammenhang mit dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.März 1994

Home
deutsch
  
ISBN: 3110142155   ISBN: 3110142155   ISBN: 3110142155   ISBN: 3110142155 
 
|<< First     < Previous     Index     Next >     Last >>|
  Wir empfehlen:       
 

5. Drogengebrauch im Straßenverkehr
Ein von Liberalisierungsgegnern häufig gebrauchtes Argument ist die Tatsache, daß Drogen bei einer Freigabe auch von Autofahrern konsumiert würden, die dann berauscht vermehrt Unfälle verursachen. Es sollte eigentlich keine Frage sein, daß Rauschmittelkonsum aller Art im Straßenverkehr geahndet werden muß und bestraft werden sollte, egal ob das Rauschmittel legal oder illegal ist. Auch wenn es bis vor einigen Jahren noch an Testmethoden mangelte, so existiert heute ein kleines Gerät namens "Drugwipe", welches Drogenrückstände im Schweiß der Konsumenten feststellen kann. Es wäre also bei einer Freigabe von Rauschmitteln kein Problem, Fahrer bei Personenkontrollen auf Drogenkonsum zu untersuchen. Allerdings ist es in letzter Zeit gerade in den südlichen Bundesländern Bayern und Baden- Württemberg immer wieder zu Drogenscreenings und medizinisch- psychologischen Gutachten gekommen, die von der Verwaltungsbehörde angeordnet wurden, nachdem dem Beschuldigten Drogenkonsum nachgewiesen wurde. Die bayerischen Landratsämter gehen dabei davon aus, daß ein Drogenkonsument grundsätzlich nicht Auto fahren kann, auch wenn er nicht konsumiert hat. Den Drogenkonsumenten wird unterstellt, sie könnten Straßenverkehr und Drogenkonsum nicht trennen oder sie hätten am Steuer "Flash-Backs". Diese "Flash-Backs" sind von LSD bekannt, wo ein Konsument nach monatelanger Abstinenz von einer Minute auf die andere plötzlich wieder einen Rausch erfährt und dabei Halluzinationen hat. Dies kann natürlich fatale Auswirkungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges haben, ist jedoch ein relativ seltenes Phänomen und nur bei LSD bekannt. In der Liberalisierungsdiskussion wird von der CDU/CSU häufig auch von Cannabis-Flash-Backs gesprochen, die aber bisher noch nie bei einem Konsumenten beobachtet wurden. So kommt es bei den meisten Personen, denen gelegentlicher Konsum nachgewiesen wird, zu einem Drogenscreening. Hierbei wird der Konsument in unregelmäßigen Abständen über 2 Jahre ( in anderen Bundesländern ½ Jahr) hinweg zur Urinuntersuchung vorgeladen, um sicherzustellen, daß er seinen Drogenkonsum beendet hat. Sollten im Urin Spuren von Drogen nachgewiesen werden, so kommt es zu einer ca. 1000,- teuren MPU, um die Fahrtüchtigkeit des Beschuldigten festzustellen. Das Landgericht Hamburg beschloß allerdings schon 1994 rechtskräftig, daß ein Jahr Abstinenz bei Cannabiskonsum ein unverhältnismäßig langer Zeitraum sei.

6. Die holländische Drogenpolitik als Modell
Während die steigende Zahl der Drogendelikte in Deutschland und das noch viel größere Drogenproblem in den USA auf ein Versagen der harten Drogenpolitik hindeutet, sind in den Niederlanden seit Jahren rückläufige Zahlen beim Drogenkonsum zu beobachten. Opiatabhängige können hier ohne bürokratische Hürden eine Substitutionstherapie mit Methadon erhalten, Cannabis ist in Coffee- Shops frei verkäuflich und der Besitz geringer Mengen harter Drogen wird nicht verfolgt. Im Gegensatz zum deutschen Betäubungsmittelgesetz, wo alle Drogen auf eine Stufe gestellt werden, trennt das holländische Betäubungsmittelgesetz das Strafmaß nach der Gefährlichkeit in harte und weiche Drogen. So müssen Konsumenten weicher Drogen in der Regel nichts befürchten. Der Handel mit nicht geringen Mengen weicher Drogen ist jedoch streng verboten. Nur der Besitz und Handel bis zu 30 g ist erlaubt. Für Inhaber von Coffee- Shops mit einer entsprechenden Lizenz ist auch der Besitz größerer Mengen legal. Als Coffee- Shops kommen hierbei nur Gaststätten in Frage, die keinen Alkohol ausschenken. Woher die Coffee- Shops das Rauschmittel beziehen, spielt für den Gesetzgeber dabei keine Rolle. Meist handelt es sich bei Marihuana jedoch um Eigenanbau des sogenannten "Nederwiet" (holländisches Marihuana) und Haschisch kommt normalerweise aus den Herkunftsländern Marokko, Afghanistan oder dem Libanon. Holland hat bei der UNO allerdings dieselben Verträge unterschrieben, wie alle anderen Staaten, die die niederländische Regierung eigentlich dazu verpflichtet, Cannabis zu verbieten. Offiziell ist dies auch der Fall. Der Gebrauch wird nur geduldet, legal ist er jedoch nicht. Auf Drängen des Auslands wurde im März 1996 die 30 g Grenze für den Verkauf von Cannabis auf 5 g gesenkt. Allerdings bleibt der Besitz von bis zu 30 g weiterhin straffrei, nur ein Coffee- Shop Besitzer darf pro Person nun maximal 5 g abgeben. Auch die Anzahl der Coffee- Shops wird reduziert, indem vorerst keine neuen Lizenzen ausgestellt werden. Sinn ist jedoch nicht ein erneutes Verbot, sondern nur die wirtschaftliche Tatsache, daß bei einer großen Anzahl von Coffee- Shops der Gewinn für den Einzelnen weitaus geringer ist und durch eine Reduzierung versucht wird, den Verkauf harter Drogen in Coffee- Shops aus Gewinngründen zu unterbinden. Deutsche Politiker benutzten diese Gesetzesänderung, um ein Scheitern der liberalen holländischen Drogenpolitik zu verkünden und den Eindruck zu erwecken, man versuche das Gesetz wieder zu verschärfen. Dabei hat die holländische Regierung das Drogenproblem im Gegensatz zur deutschen Regierung relativ gut im Griff und niemand denkt an eine Verschärfung. Ein Problem bei der Coffee- Shop Regelung ist jedoch, daß sich Dealer für harte Drogen im Bereich von Coffee Shops aufhalten, um ihren Stoff loszuwerden. Sollte der Inhaber eines Coffee- Shops beim Handel harter Drogen erwischt werden, so wird die Lizenz sofort entzogen.
  
Die Effektivität von Recht als Rechtsproblem
von Brun-Otto Bryde
Sonstige Artikel:
Die Praxis des Zivilprozesses
The Big Five for Life: Was wirklich zählt im Leben
von John Strelecky,
Bettina Lemke
Einstieg in C++: 4. Auflage (Galileo Computing)
 
   
 
     
|<< First     < Previous     Index     Next >     Last >>| 

Back to the topic site:
StudyPaper.com/Startseite/Gesellschaft

External Links to this site are permitted without prior consent.
   
  Home  |  deutsch  |  Set bookmark  |  Send a friend a link  |  Copyright ©  |  Impressum