|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ISBN: 3428091329 ISBN: 3428091329 ISBN: 3428091329 ISBN: 3428091329 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Wir empfehlen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.Das Haschischurteil des BVG
Als Folge der Lübecker Verfassungsbeschwerde und der Beschwerde
einiger anderer Gerichte, die sich Richter Neskovic - Strafrichter am
Landgericht Lübeck und Beschwerdeführer - anschlossen,
beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht 1994 mit dem Problem der
Strafbarkeit von weichen Drogen, die nach Ansicht der Beschwerdeführer
nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei, da die Gefahren, die von Cannabis
ausgehen, weitaus geringer sind als die Gefahren von Alkohol oder Nikotin. Als
die Richter 1994 zu einem Urteil fanden, in dem sie Konsumenten die
Straffreiheit einer geringen Menge Cannabis bescheinigten, brach unter den
Konsumenten Jubel und unter Gegnern Entsetzen aus. Die Presse brachte
reißerische Schlagzeilen wie "Alle dürfen Haschisch rauchen" (Das
Haschisch Urteil S. 125) und ein großer Teil der Bevölkerung ging
davon aus, weiche Drogen seien legal. Dabei wurde nur die Straffreiheit einer
geringen Menge Cannabis zum Eigenverbrauch zugesichert unter der Voraussetzung,
daß eine Fremdgefährdung ausgeschlossen ist. Diese Möglichkeit
hatte die Staatsanwaltschaft nach §29 BtMG auch schon vor dem Urteil, nur
wurde aus der "kann - Regelung" eine "muß – Regelung" Seit dem
Urteil ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, bei Erfüllung der drei
Kriterien das Verfahren einzustellen. Sonst hat das BVG-Urteil rechtlich nichts
an der Situation geändert.
3.1 Der Lübecker Prozeß
Das Berufungsverfahren –713 Js 1687/90 StA Lübeck wurde 1992
ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung übergeben. Es
ging bei diesem Fall um die Berufung der Angeklagten, die ihrem Ehemann, der
wegen Vorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in
Untersuchungshaft war, 1,12 Gramm Haschisch bei einem Besuch zusteckte. In
erster Instanz wurde die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten
verurteilt. Das Landgericht Lübeck ging nun davon aus, "daß das
Aufführen der Cannabisprodukte und das Nichtaufführen von Alkohol und
Nikotin in den Anlagen I bis III zu §1 Absatz 1 BtMG gegen den
Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verstößt"
(Das Recht auf Rausch, S. 13) Diese Auffassung entstand durch das Gutachten der
Sachverständigen Dr. Barchewitz und Prof. Dr. Dominiak( vgl. 4.1), in dem
dargelegt wurde, daß Alkohol und Nikotin für die Gesellschaft weitaus
gefährlicher seien, als Cannabisprodukte. Ebenfalls angezweifelt wird die
Vereinbarkeit des Verbots mit Artikel 2 Absatz 1 GG, der die freie Entfaltung
der Persönlichkeit sichert. Als Grund für den Anruf des
Bundesverfassungsgerichts gab Richter Neskovic in einem Interview mit der taz
an: "Ich hab‘ bisher noch nie jemand wegen Haschischkonsums strafrechtlich
belangt. Ich konnte das Verfahren immer einstellen oder jenseits einer
Verurteilung erledigen. Dies war der erste Fall, in dem ich aufgrund der
Rechtslage jemanden hätte verurteilen müssen. Das kann ich aber aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht vertreten." (Das Recht auf Rausch, S.
54). Doch auch die Neue Richtervereinigung NRV bezeichnete Neskovic
Beschluß als "überfällig, couragiert und wirklichkeitsnah"(Das
Recht auf Rausch S. 57). Nachdem 4 Jahre später das
Bundesverfassungsgericht sein Urteil fällte, wurde das Verfahren gegen die
Angeklagte eingestellt.
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |<< First < Previous Index Next > Last >>| | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Back to the topic site: StudyPaper.com/Startseite/Gesellschaft External Links to this site are permitted without prior consent. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Home | deutsch | Set bookmark | Send a friend a link | Copyright © | Impressum | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||